g) Die Beschwerdeführerin 1 macht geltend, der Standort auf dem Areal «B.________» sei für sie von existenzieller Bedeutung. Im Raum G.________ seien keine Alterativstandorte vorhanden. Es bestehe nicht nur ihr privates, sondern auch ein öffentliches Interesse daran, dass die Beschwerdeführerin 1 als Konkurrentin der Unternehmen der O.________-Gruppe weiterhin tätig sei und somit im Raum G.________ ein Wettbewerb unter Kiesproduktionsunternehmen fortbestehe. In ihrer Stellungnahme vom 2. Dezember 2022 beruft sich die Beschwerdeführerin 1 zudem auf den Gleichbehandlungsgrundsatz. Die O.________AG betreibe unweit vom Betrieb der Beschwerdeführerin 1 im Gebiet der R.__