Die eidgenössischen Räte haben den Bundesrat beauftragt, eine Gesetzesvorlage zu erarbeiten, wonach bei widerrechtlich erstellten Bauten ausserhalb der Bauzonen die Pflicht zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nach 30 Jahren verwirkt.43 Der Ausgang dieser Gesetzgebungsbestrebungen ist noch ungewiss. Sie entfalten keine Vorwirkung auf den vorliegenden Fall, der nach dem geltenden Recht und der zum geltenden Recht entwickelten Praxis – d.h. nach BGE 147 II 309 – zu beurteilen ist.