In BGE 147 II 309 hat es diese Frage dann verneint. Die Beschwerdeführenden können demnach aus den von ihnen angeführten Entscheiden nichts zu ihren Gunsten ableiten. Vielmehr ist entsprechend dem Leitentscheid BGE 147 II 309 davon auszugehen, dass bei rechtswidrigen Anlagen ausserhalb der Bauzone der Wiederherstellungsanspruch auch bei 30-jähriger oder längerer behördlicher Untätigkeit nicht verwirkt.