Damit ist es angesichts der erwähnten Praxisfestlegung in BGE 147 II 309 nicht einschlägig, da vorliegend eine Anlage ausserhalb der Bauzone zur Diskussion steht. Dasselbe gilt für weitere von den Beschwerdeführenden (insbesondere in der Beschwerdeergänzung vom 29. Juli 2022) herangezogene Entscheide und Literaturstellen, die sich mit der Verwirkung des Wiederherstellungsanspruchs in der Bauzone befassen. In BGE 136 II 359 E. 8.1 hat das Bundesgericht die Frage, ob der Wiederherstellungsanspruch bei Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone einer 30-jährigen Verwirkungsfrist unterliege, noch ausdrücklich offen gelassen. In BGE 147 II 309 hat es diese Frage dann verneint.