f) Die Beschwerdeführenden berufen sich auf die vor BGE 147 II 309 ergangene Praxis des Bundesgerichts, insbesondere auf das Urteil des Bundesgerichts 1P.768/2001 und BGE 136 II 359. Ein Bundesgerichtsurteil mit der Verfahrensnummer 1P.768/2001 existiert nicht; die Beschwerdeführenden meinen wohl das Urteil des Bundesgerichts 1P.768/2000 vom 19. September 2001.42 Dieses betraf eine unbewilligte Nutzungsänderung in der Bauzone. Damit ist es angesichts der erwähnten Praxisfestlegung in BGE 147 II 309 nicht einschlägig, da vorliegend eine Anlage ausserhalb der Bauzone zur Diskussion steht.