Bei Letzteren könne speziellen Situationen des Vertrauensschutzes mit massgeschneiderten Lösungen im Einzelfall Rechnung getragen werden. Sei die Bauherrschaft gutgläubig und habe die Baubehörde durch ihr langjähriges Nichteinschreiten (ausnahmsweise) einen Vertrauenstatbestand geschaffen, könne diesem Umstand durch Ansetzung einer längeren Wiederherstellungsfrist Rechnung getragen werden, so dass getätigte Investitionen amortisiert werden könnten bzw. das Unternehmen Zeit habe, um ein neues Betriebsgelände in der Gewerbezone zu finden. Unter Umständen komme eine Entschädigung für gutgläubig getätigte, nutzlos gewordene Investitionen in Betracht.