Die Überlegungen, die das Bundesgericht im früheren Grundsatzentscheid BGE 107 Ia 121 zur Annahme einer 30- jährigen Verwirkungsfrist innerhalb der Bauzone veranlasst hätten, könnten nicht auf Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone übertragen werden. Bei Letzteren könne speziellen Situationen des Vertrauensschutzes mit massgeschneiderten Lösungen im Einzelfall Rechnung getragen werden.