Das Bundesgericht hat im Leitentscheid BGE 147 II 309 E. 5 festgehalten, dass bei widerrechtlichen Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone aus dem Vertrauensgrundsatz keine Verwirkung des Wiederherstellungsanspruchs abgeleitet werden kann, selbst wenn die Behörde 30 Jahre oder länger untätig geblieben ist. Die Überlegungen, die das Bundesgericht im früheren Grundsatzentscheid BGE 107 Ia 121 zur Annahme einer 30- jährigen Verwirkungsfrist innerhalb der Bauzone veranlasst hätten, könnten nicht auf Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone übertragen werden.