Behördliche Untätigkeit stellt nur in Ausnahmefällen eine Vertrauensgrundlage dar. Im Grundsatz hindert die vorübergehende Duldung eines rechtswidrigen Zustands die Behörde nicht an der späteren Behebung dieses Zustands.41 Das Bundesgericht hat im Leitentscheid BGE 147 II 309 E. 5 festgehalten, dass bei widerrechtlichen Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone aus dem Vertrauensgrundsatz keine Verwirkung des Wiederherstellungsanspruchs abgeleitet werden kann, selbst wenn die Behörde 30 Jahre oder länger untätig geblieben ist.