Die Nutzung des Grundstücks als gewerblicher Lager- und Bearbeitungsplatz für Erdmaterialien sei den Behörden seit mindestens 30 Jahren bekannt gewesen und habe Gegenstand einer Anzahl behördlicher Interventionen gebildet. Der Beschwerdeführer 2 sei den verfügten Räumungs- und Ersatzaufforstungsverpflichtungen jeweils nachgekommen und habe den Betrieb nun während Jahrzehnten ordentlich geführt. Da die Nutzung als solche während der langen Duldungszeit nicht beanstandet worden sei, verletze die Verfügung vom 15. Oktober 2019 den Grundsatz des Vertrauensschutzes. 38 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9; BVR 2013 S. 85 E. 5.1