d) Der Beschwerdeführer 2 beruft sich in seiner Beschwerde vom 18. November 2019 gegen die Wiederherstellungsverfügung der Gemeinde vom 15. Oktober 2019 ebenfalls auf den Vertrauensgrundsatz. Er führt aus, er habe die Parzelle Nr. K.________, die damals grössere Teile des Areals umfasste und seither durch Abparzellierungen auf die heutige Grösse verkleinert worden sei, im Jahr 1976 erworben. Davor sei das Grundstück als Lagerplatz für Sägereiholz benutzt worden. Der Beschwerdeführer 2 habe es gekauft, um es als Lager-, Bewirtschaftungsund Umschlagplatz für Erdmaterialien zu nutzen, was er in der Folge auch getan habe. Seit 1980 werde auf der Parzelle Nr. K.______