Mit den nachfolgenden Ausführungen einschliesslich der Beschwerdeergänzung vom 29. Juli 2022 macht sie aber keine Gründe für einen Besitzstandsanspruch geltend. Vielmehr beruft sie sich auf den Verhältnismässigkeitsgrundsatz und den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Sie macht geltend, die unveränderte Nutzungsart durch die Beschwerdeführenden sei den Behörden seit mindestens 30 Jahren bekannt. Während dieser Zeit seien behördlicherseits lediglich Ablagerungen im Wald beanstandet und Ersatzaufforstungen angeordnet worden. Diesen Anordnungen seien die Beschwerdeführenden nachgekommen.