c) Die Beschwerdeführerin 1 erläutert, dass das heute von ihr auf der Parzelle Nr. K.________ ausgeübte Gewerbe seit 1976 am fraglichen Ort bestehe. Auch davor sei das Areal der heutige Parzelle Nr. K.________ für den damals bestehenden Sägereibetrieb gewerblich genutzt worden. In Ziff. III/3 der Beschwerdeschrift kündigt die Beschwerdeführerin 1 mit der Klammerbemerkung «(vgl. zur Bestandesgarantie: unten)» an, dass sie sich auf einen Besitzstandsanspruch berufen will. Mit den nachfolgenden Ausführungen einschliesslich der Beschwerdeergänzung vom 29. Juli 2022 macht sie aber keine Gründe für einen Besitzstandsanspruch geltend.