Eine Wiederherstellungsverfügung muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein und darf den Vertrauensgrundsatz nicht verletzen. Eine Wiederherstellungsmassnahme ist verhältnismässig, wenn sie geeignet ist, das angestrebte Ziel zu erreichen, wenn sie nicht weiter 32 Vorakten Baupolizeiverfahren pag. 37 ff. 33 Vorakten Baupolizeiverfahren pag. 41; vgl. auch Vorakten Baubewilligungsverfahren Nr. 169/2019 pag. 65 34 Vorakten Baubewilligungsverfahren Nr. 169/2019 pag. 148 35 Vgl. Vorakten Baubewilligungsverfahren Nr. 169/2019 pag. 60 ff. 36 Vorakten Baubewilligungsverfahren Nr. 169/2019 pag. 149 37 Vgl. auch Vorakten Baupolizeiverfahren pag. 35 f.