46 Abs. 2 Bst. e BauG). Das als Baubewilligungsbehörde zuständige Regierungsstatthalteramt hat mit dem angefochtenen Gesamtbauentscheid vom 9. Februar 2022 (erneut) die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands angeordnet. Im vorliegenden vereinigten Beschwerdeverfahren steht die Wiederherstellung der gesamten Anlage (Anlagenteile gemäss nachträglichem Baugesuch sowie weitere Anlagenteile gemäss der Wiederherstellungsverfügung vom 15. Oktober 2019, insbesondere im Wald) im Streit.