b) Wird ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung ausgeführt, so setzt die Baupolizeibehörde eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands unter Androhung der Ersatzvornahme (Art. 46 Abs. 1 und 2 BauG). Dies hat die Gemeinde hier mit der angefochtenen Verfügung vom 15. Oktober 2019 getan. Diese Wiederherstellungsverfügung wurde aufgrund des nachträglichen Baugesuchs der Beschwerdeführerin 1 im Sinne von Art. 46 Abs. 2 Bst. b BauG teilweise aufgeschoben. In einem solchen Fall muss die Baubewilligungsbehörde im Falle eines abschlägigen Bauentscheids erneut über die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands entscheiden (Art. 46 Abs. 2 Bst.