Nach dem im Erwägung 3 Gesagten ist der Bauabschlag für das nachträgliche Baugesuch der Beschwerdeführerin 1 zu bestätigen. Die Anlagenteile, welche Gegenstand des nachträglichen Baugesuchs bildeten und denen mit dem Gesamtbauentscheid vom 9. Februar 2022 der Bauabschlag erteilt wurde, sind somit formell und materiell rechtswidrig. Die Anlagenteile im Wald, die nicht vom nachträglichen Baugesuch umfasst wurden, sind ebenfalls unbewilligt. Damit ist die gesamte Anlage formell rechtswidrig.