Entsprechendes gilt im Baubeschwerdeverfahren, wenn die Verfügung des AGR mangels fristgerechter Anfechtung rechtskräftig geworden ist. Damit ist verbindlich entschieden, dass das Vorhaben am vorgesehenen Standort ausserhalb der Bauzone nicht bewilligt werden kann. Der vom Regierungsstatthalteramt erteilte Bauabschlag für das nachträgliche Baugesuch der Beschwerdeführerin 1 ist daher zu bestätigen. 13/27 BVD 110/2022/46 4. Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands