c) Das Regierungsstatthalteramt ist an die Verfügung des AGR über die Zonenkonformität und Ausnahmefähigkeit eines Bauvorhabens ausserhalb der Bauzone gebunden. Fällt die Beurteilung durch das AGR – wie hier – abschlägig aus, kann das Vorhaben nicht bewilligt werden. Das Regierungsstatthalteramt muss diesfalls den Bauabschlag erteilen und bei nachträglichen Baugesuchen über eine Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands entscheiden (Art. 46 Abs. 2 Bst. e BauG).