Mit der Beschwerdeergänzung vom 29. Juli 2022 hat die Beschwerdeführerin 1 ihre Beschwerdebegründung ergänzt. Das Rechtsbegehren blieb dabei unverändert. Die Beschwerdeführerin 1 erklärt in der Eingabe vom 29. Juli 2022 in Ziffer II/1 weiterhin, dass sich ihre Beschwerde gegen die Wiederherstellungsverfügung des Regierungsstatthalteramtes richte, und führt keine Rügen gegen die Beurteilung des AGR an. Es sind denn auch keine Gründe ersichtlich, die Anlass zu einer Beanstandung der Verfügung des AGR geben könnten.