Das Regierungsstatthalteramt hat die Verfügung des AGR mit dem angefochtenen Entscheid vom 9. Februar 2022 eröffnet (Dispositivziffer 3). Die Beschwerdeführerin 1 beantragt gemäss ihrem Rechtsbegehren die Erteilung der Baubewilligung und die Aufhebung der Wiederherstellungsverfügung des Regierungsstatthalteramts. Sie führt in ihrer Beschwerdeschrift keine Rügen ins Feld, die sich gegen die Beurteilung durch das AGR richten. Sie erklärt in Ziffer II/1 der Beschwerdebegründung, die Beschwerde richte sich gegen die Wiederherstellungsverfügung des Regierungsstatthalteramtes.