Vorliegend hat das AGR am 17. September 2021 verfügt, dass für die nicht zonenkonforme Nutzung gemäss dem nachträglichen Baugesuch der Beschwerdeführerin 1 keine Ausnahmebewilligung nach Art. 37a RPG erteilt werden könne; es sei auch nicht ersichtlich, dass ein anderer Ausnahmetatbestand erfüllt sein könnte.