e) Im Falle der Abweisung der Beschwerden sind demnach die Wiederherstellungsanordnungen gemäss Dispositivziffern 2.2 und 2.3 des Gesamtbauentscheids vom 9. Februar 2022 und gemäss Dispositivziffern 1a), 1b) und 3 der Wiederherstellungsverfügung vom 15. Oktober 2019 so anzupassen, dass sie sich gegen beide Beschwerdeführenden richten. 30 Zum Ganzen: Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 46 N. 12 31 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 12