Auch die Beschwerdeführerin 1 erhielt mit Verfügung des Rechtsamtes vom 14. Oktober 2022 Gelegenheit, sich zu den von der BVD in Betracht gezogenen Anpassungen der Wiederherstellungsanordnungen gemäss Dispositivziffern 2.2 und 2.3 des Gesamtbauentscheids vom 9. Februar 2022 und gemäss Dispositivziffern 1a), 1b) und 3 der Wiederherstellungsverfügung vom 15. Oktober 2019 zu äussern. Sie bringt keine Gründe dagegen vor, dass die Anordnungen gegebenenfalls gegen beide Beschwerdeführenden gerichtet werden.