Die Verfügung vom 19. Oktober 2019 richtet sich nur gegen den Beschwerdeführer 2. Nach dem Gesagten wäre es aber im Falle der Abweisung der dagegen gerichteten Beschwerde möglich und auch sinnvoll, diese auch gegen die Beschwerdeführerin 1 als heutige Verhaltensstörerin zu richten. Auch die Beschwerdeführerin 1 erhielt mit Verfügung des Rechtsamtes vom 14. Oktober 2022 Gelegenheit, sich zu den von der BVD in Betracht gezogenen Anpassungen der Wiederherstellungsanordnungen gemäss Dispositivziffern 2.2 und 2.3 des Gesamtbauentscheids vom 9. Februar 2022 und gemäss Dispositivziffern 1a), 1b) und 3 der Wiederherstellungsverfügung vom 15. Oktober 2019 zu äussern.