d) Gemäss Erwägung 4.2 des Gesamtentscheids des Regierungsstatthalteramts vom 9. Februar 2022 betreffen die Wiederherstellungsanordnungen in Dispositivziffern 2.1 ff. dieses Entscheids nur die Anlagenteile, die Gegenstand des nachträglichen Baugesuchs der Beschwerdeführerin 1 bildeten. Für die darüber hinausgehenden Anlagenteile, namentlich solche im Wald, verweist das Regierungsstatthalteramt auf die Wiederherstellungsverfügung der Gemeinde G.________ vom 19. Oktober 2019, die im vorliegenden Beschwerdeverfahren ebenfalls zu beurteilen ist.