Die Beschwerdeführenden nahmen ihr rechtliches Gehör mit Stellungnahme vom 2. Dezember 2022 wahr. Sie halten an ihren Anträgen fest und beanstanden damit die Anordnungen inhaltlich. Zu den in Betracht gezogenen Anpassungen äusserten sie sich aber nicht und führten insbesondere keine Gründe dagegen an, dass die angepassten Anordnungen gegebenenfalls gegen beide Beschwerdeführenden gerichtet würden.