Der Beschwerdeführer 2 ist am vereinigten Beschwerdeverfahren als Partei beteiligt. Das Rechtsamt hat ihm mit Verfügung vom 14. Oktober 2022 Gelegenheit gewährt, sich zu der in Betracht gezogenen Anpassung der Wiederherstellungsanordnungen gemäss Dispositivziffern 2.2 und 2.3 des Gesamtbauentscheids vom 9. Februar 2022 und gemäss Dispositivziffern 1a), 1b) und 3 der Wiederherstellungsverfügung vom 15. Oktober 2019 zu äussern. Gemäss den zur Stellungnahme unterbreiteten Anpassungen sollten diese Wiederherstellungsanordnungen ergänzt und gegen beide Beschwerdeführenden gerichtet werden.