c) Hingegen erscheint es im Hinblick auf die Durchsetzbarkeit der Wiederherstellungsanordnungen im Gesamtentscheid vom 9. Februar 2022 als sinnvoll, diese gegebenenfalls so anzupassen, dass sie sich auch an den Grundeigentümer richten. Eine solche Anpassung ist auch noch im Beschwerdeverfahren vor der BVD möglich.31 Vorausgesetzt ist, dass der Grundeigentümer seine Parteirechte vollumfänglich wahrnehmen kann und ihm insbesondere vorgängig das rechtliche Gehör gewährt wird.