Im Falle der Widerrechtlichkeit einer Baute oder Anlage können sowohl Verhaltens- als auch Zustandsstörer in die Pflicht genommen werden. Im Hinblick auf die Durchsetzbarkeit empfiehlt es sich, eine Wiederherstellungsanordnung sowohl gegen den Verhaltens- als auch gegen den Zustandsstörer zu richten, wenn es sich um verschiedene Personen handelt. Die Wiederherstellungsverfügung ist aber nicht rechtswidrig oder nichtig, wenn sie sich nur gegen 29 Rolf Zürcher, Verfahren zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands; nachträgliches Baubewilligungsverfahren, in: KPG-Bulletin 6/1990 S. 18 ff. mit Hinweis auf BVR 1990 S. 396.