46 Abs. 2 BauG nennt als Adressat einer Wiederherstellungsverfügung den jeweiligen Grundeigentümer oder Baurechtsinhaber. Diese Regelung ist auf den Normalfall zugeschnitten, in welchem die widerrechtlich handelnde Bauherrschaft zugleich Eigentümerin oder Baurechtsinhaberin des Grundstücks ist. Verhaltensstörer und Zustandsstörer können aber auch verschiedene Personen sein. Im Falle der Widerrechtlichkeit einer Baute oder Anlage können sowohl Verhaltens- als auch Zustandsstörer in die Pflicht genommen werden.