Die Beschwerdeführerin 1 macht geltend, dass das Regierungsstatthalteramt die Wiederherstellungsanordnung in seinem Gesamtbauentscheid vom 9. Februar 2022 auch gegen den Beschwerdeführer 2 hätte richten müssen. Sie ist der Ansicht, dies müsse zur Kassation des Gesamtbauentscheids vom 9. Februar 2022 führen.