a) Die Wiederherstellungsverfügung vom 15. Oktober 2019 richtet sich gegen den Beschwerdeführer 2 als Grundeigentümer und damaliger Verhaltensstörer. Sie ist mit dem nachträglichen Baugesuch der Beschwerdeführerin 1 teilweise dahingefallen. Im Falle des Bauabschlags musste insoweit erneut über die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verfügt werden (Art. 46 Abs. 2 Bst. e BauG). Das Regierungsstatthalteramt hat mit dem Gesamtbauentscheid vom 9. Februar 2022 die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands insoweit erneut geregelt. Der Gesamtbauentscheid vom 9. Februar 2022 richtet sich an die Beschwerdeführerin 1 als Baugesuchstellerin und heutige Verhaltensstörerin.