Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVD angefochten werden. Der Beschwerdeführer 2 ist als Adressat durch die angefochtene Verfügung vom 15. Oktober 2019 beschwert und daher zur Beschwerde gegen diese legitimiert. Die angefochtene Verfügung wurde gemäss Poststempel auf dem Couvert am 17. Oktober 2019 versandt und ist folglich frühestens am 18. Oktober 2019 beim Beschwerdeführer 2 eingetroffen. Die 30-tägige Beschwerdefrist begann damit frühestens am 19. Oktober 2019 zu laufen (Art. 41 Abs. 1 VRPG) und endete am Sonntag, 17. November 2019.