Gemäss Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) vom 27. April 2020 ist der Beschwerdeführer 2 aus der damaligen F.________Firma als zeichnungsberechtigter Gesellschafter ausgeschieden. Zeichnungsberechtigt blieb der gleichnamige Sohn des Beschwerdeführers 2,27 der heute als Verwaltungsratspräsident der Beschwerdeführerin 1 amtet.28 Dieser sowie ein weiteres Verwaltungsratsmitglied sind berechtigt, für die Beschwerdeführerin 1 mit Einzelunterschrift zu handeln.