Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin 1 war dann in der Lage, seine Funktion wieder aufzunehmen, so dass die Verfahrensinstruktion ohne wesentliche Verzögerung fortgesetzt werden konnte. Unter diesen Umständen spricht auch der Grundsatz von Treu und Glauben nicht gegen eine Berücksichtigung der Vorbringen in der Eingabe vom 29. Juli 2022. Demnach gilt die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 vom 13. März 2022 als fristgerecht eingereicht. Darauf ist einzutreten. Auch die Ausführungen in der Eingabe vom 29. Juli 2022 sind im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen.