Das Rechtsamt hat die Beschwerdeführerin 1 in der Verfügung vom 23. Juni 2022 darauf hingewiesen, dass von einer Partei im Falle einer längeren Verhinderung ihres Rechtsvertreters erwartet werden kann, dass sie ihre Prozessvertretung anderweitig organisiert, indem sie nötigenfalls eine andere Anwältin bzw. einen anderen Anwalt mit ihrer Vertretung beauftragt oder ihre Rechte selbst wahrnimmt. Das Rechtsamt kündigte die Fortsetzung der Verfahrensinstruktion am 25. Juli 2022 an. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin 1 war dann in der Lage, seine Funktion wieder aufzunehmen, so dass die Verfahrensinstruktion ohne wesentliche Verzögerung fortgesetzt werden konnte.