Das Rechtsamt der BVD hat den Beteiligten in einer verfahrensleitenden Verfügung seine vorläufige Einschätzung mitgeteilt, dass die Ausführungen der Eingabe vom 29. Juli 2022 im Beschwerdeverfahren auch ohne die beantragte Wiederherstellung der Beschwerdefrist (Art. 43 Abs. 2 VRPG) zu hören seien, da sie nicht über den mit der Eingabe vom 13. März 2022 festgelegten Streitgegenstand hinausgingen. Die Verfahrensbeteiligten haben im Rahmen des ihnen dazu gewährten rechtlichen Gehörs keine Einwände gegen die vorläufige Einschätzung des Rechtsamts vorgebracht. Hinweise auf eine treuwidrige Verfahrensverschleppung oder nachlässige Prozessführung26 bestehen in diesem Zusammenhang nicht.