Die Eingabe der Beschwerdeführerin 1 vom 13. März 2022 erfolgte innert der 30-tägigen Anfechtungsfrist nach Art. 40 Abs. 1 BauG. Sie enthält Anträge und eine Begründung. Die Beschwerdeführerin 1 legt darin ihre Auffassung dar, dass die angeordneten Wiederherstellungsmassnahmen unverhältnismässig seien und den Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzten und daher aufzuheben seien. In ihrer Eingabe vom 29. Juli 2022 hält die Beschwerdeführerin 1 an ihren Anträgen fest und macht zusätzliche sachverhaltliche Ausführungen mit Beweisanträgen zu den bereits vorgebrachten Rügen.