Der Streitgegenstand muss allerdings innert der Anfechtungsfrist festgelegt werden. In später eingereichten Eingaben sind neue Anträge und Rügen unstatthaft, wenn sie bereits innert der Rechtsmittelfrist hätten gestellt bzw. vorgebracht werden können. Neue rechtliche Argumentationen dürfen hingegen grundsätzlich ohne Einschränkungen vorgetragen werden (vgl. Art. 20a Abs. 1 VRPG). Eine vernünftige Grenze setzt das Gebot von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV24).25