c) Für die Einreichung einer Baubeschwerde gilt gemäss Art. 40 Abs. 1 BauG eine Frist von 30 Tagen seit Eröffnung des angefochtenen (Gesamt-) Bauentscheids. Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen und hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten. Nach Art. 25 VRPG dürfen die Parteien neue Tatsachen und Beweismittel in das Verfahren einbringen, solange weder verfügt noch entschieden und auch nicht mit prozessleitender Verfügung das Beweisverfahren förmlich geschlossen worden ist. Der Streitgegenstand muss allerdings innert der Anfechtungsfrist festgelegt werden.