b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Bei der Beschwerdeführerin 1 handelt es sich um die Rechtsnachfolgerin der ehemaligen F.________Firma,23 welche das nachträgliche Baugesuch eingereicht hat. Sie ist im Baubewilligungsverfahren in deren Rechtsposition eingetreten. Entsprechend ist sie durch den Bauabschlag mit Wiederherstellungsverfügung beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert.