Die Verfügung des AGR ist eine weitere Verfügung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Bst. b KoG. Sie hätte mit dem selben Rechtsmittel wie der Gesamtbauentscheid angefochten werden können (Art. 11 Abs. 1 KoG). Die Beschwerdeführerin 1 stellt jedoch zur Verfügung des AGR keine Anträge und führt diesbezüglich auch keine Rügen an (vgl. Erwägung 3b).