Den Beschwerdeführenden dürfe eine entsprechende Gewerbstätigkeit daher nicht verwehrt werden. Die Beschwerdeführenden beantragten den Beizug der Akten betreffend das Deponiegrundstück der O.________AG und die Durchführung eines Augenscheins. Zur allfälligen Anpassung der Wiederherstellungsanordnungen äusserte sie sich nicht. Auch die anderen Verfahrensbeteiligten nahmen dazu nicht Stellung. 14. Das Rechtsamt gab den Beteiligten Gelegenheit zur Einreichung von Schlussbemerkungen. Diese wurde von keiner Seite wahrgenommen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen