Die Verfahrensbeteiligten erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Beschwerdeführenden teilten mit Stellungnahme vom 2. Dezember 2022 mit, dass sie an ihren bisherigen Anträgen und Stellungnahme festhielten. Sie machten zusätzlich zu ihren bisherigen Argumenten einen Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung geltend. Die Konkurrenzfirma O.________AG betreibe im Gebiet der R.________ auf Gemeindegebiet von G.________ ebenfalls eine offene Deponie in der Landwirtschaftszone und lagere dort Erd- und Steinmaterial in erheblichem Umfang. Den Beschwerdeführenden dürfe eine entsprechende Gewerbstätigkeit daher nicht verwehrt werden.