13. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2022 teilte das Rechtsamt den Verfahrensbeteiligten mit, die BVD ziehe für den Fall einer Abweisung der Beschwerden in Betracht, die Anordnungen gemäss Dispositivziffern 2.2 und 2.3 des Gesamtbauentscheids vom 9. Februar 2022 sowie gemäss Dispositivziffern 1a), 1b) und 3 der Wiederherstellungsverfügung vom 15. Oktober 2019 wie folgt anzupassen: