Das Regierungsstatthalteramt beantragte mit Stellungnahme vom 2. September 2022 die Abweisung der Beschwerde gegen den Gesamtbauentscheid, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung verwies es auf die Entscheiderwägungen und die mit der Stellungnahme eingereichten Vorakten. Das AGR beantragte mit Stellungnahme vom 5. September 2022 die Abweisung der Beschwerde gegen den Gesamtbauentscheid. 21 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 7/27 BVD 110/2022/46