Sie führte aus, die zuständige Planungsbehörde der Gemeinde habe sich mehrmals bemüht, für das Areal «B.________» eine planerische Lösung durch Einzonung in eine Arbeitszone zu finden. Die diesbezüglichen Rückmeldungen des AGR hätten aber ergeben, dass dies aufgrund der Vorgaben des Raumplanungsgesetzes nicht möglich sei. Die Gemeinde stellte keine Anträge zur Beschwerde gegen den Gesamtbauentscheid vom 9. Februar 2022. Das Regierungsstatthalteramt beantragte mit Stellungnahme vom 2. September 2022 die Abweisung der Beschwerde gegen den Gesamtbauentscheid, soweit darauf einzutreten sei.