Das Rechtsamt führte den Schriftenwechsel zur Beschwerde vom 13. März 2022 mit Ergänzung vom 29. Juli 2022 durch und gab den Beteiligten dabei Gelegenheit, sich auch zur summarischen Einschätzung betreffend Beschwerdeergänzung zu äussern. Die Gemeinde verwies mit Stellungnahme vom 25. August 2022 auf den angefochtenen Gesamtentscheid vom 9. Februar 2022 und die angefochtene Wiederherstellungsverfügung vom 15. Oktober 2019. Sie führte aus, die zuständige Planungsbehörde der Gemeinde habe sich mehrmals bemüht, für das Areal «B.________» eine planerische Lösung durch Einzonung in eine Arbeitszone zu finden.