Mit der Eingabe vom 29. Juli 2022 würden zusätzliche Ausführungen gemacht und Beweise angeführt. Gemäss summarischer Einschätzung des Rechtsamtes handle es sich um Vorbringen, die auch nach Verstreichen der Beschwerdefrist zulässig seien, da sie nicht über den mit der Eingabe vom 13. März 2022 festgelegten Streitgegenstand hinausgingen.